135 Abs. 4 StPO). Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor oberer Instanz wird auf Grund der umfangreichen Akten und der langen Dauer des Verfahrens gemäss der eingereichten und noch für angemessen erachteten Kostennote von 29. August 2019 festgesetzt (pag. 1975 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘120.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___