_ wurde von der Vorinstanz gemäss Kostennote vom 19. Oktober 2017 (pag. 1373) bestimmt und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21'612.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, ausmachend CHF 5‘127.85, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).