Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).