32. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘400.00 aufzuerlegen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (Art.