31. Verfahrenskosten für den Zivilpunkt Die Überprüfung der Zivilforderungen hat keinen massgeblichen Aufwand verursacht. Somit werden für die Beurteilung der Zivilklage erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. 68 VII. Verfahrenskosten und Entschädigung