30. Privatkläger H.________ H.________ stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger im Zivilpunkt (pag. 742 f.). Trotz entsprechender Aufforderung durch das Jugendgericht mit Schreiben vom 1. September 2017 (pag. 1278) wurde die Zivilforderung weder beziffert noch begründet. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Zivilklage als nicht genügend substantiiert zu erachten und aufgrund unzureichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).