29. Privatkläger F.________ F.________ stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (pag. 734 f.). Mit Schreiben des Jugendgerichts vom 1. September 2017 (pag. 1277) wurde F.________ aufgefordert, allfällige Belege zur geltend gemachten Genugtuung einzureichen. Dieser Aufforderung kam F.________ nicht nach. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Zivilklage als nicht genügend substantiiert zu erachten und aufgrund unzureichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).