28. Privatkläger E.________ E.________ stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO, pag. 726 f.). Seine Forderung wurde weder näher begründet, noch wurden diesbezüglich Unterlagen eingereicht. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Zivilklage als nicht genügend substantiiert zu erachten und aufgrund unzureichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).