Allerdings könne die Höhe der Schadenersatzforderung aufgrund der eingereichten Belege nicht beziffert werden. Es fehle an einer weitergehenden Begründung, zudem gehe aus den Unterlagen nicht klar hervor, was und in welchem Umfang die SUVA zurückvergütet habe und was für Stunden- bzw. Kilometeransätze geltend gemacht werden (pag. 1512). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).