67 27. Privatkläger G.________ G.________ stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (pag. 759 f.). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Verletzungen des Privatklägers aus dem Vorfall - insbesondere der Kieferbruch - im rechtsmedizinschen Gutachten ersichtlich seien (pag. 762 ff., 1512), womit unbestritten sei, dass ein Schaden im zivilrechtlichen Sinne entstanden sei, welcher durch den Beschuldigten zu ersetzen ist. Allerdings könne die Höhe der Schadenersatzforderung aufgrund der eingereichten Belege nicht beziffert werden.