2016. Aufgrund des hier geltenden Verschlechterungsverbotes kann der Betrag vom Berufungsgericht nicht nach oben korrigiert werden – und für eine Korrektur nach unten sieht die Kammer keinen Anlass. Die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2016 wird somit bestätigt.