Das Jugendgericht erachtete eine Genugtuung von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2016, unter solidarischer Haftbarkeit mit Mittätern, als angemessen und hiess die Genugtuungsforderung in diesem Umfang gut. Der Privatkläger hat die Höhe der Genugtuung akzeptiert und verlangte oberinstanzlich in Bezug auf die Zivilforderung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, also nur noch die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2016.