, 451) ab, erachtete aber eine Genugtuungsforderung von mindestens CHF 4‘000.00 mit Blick auf die angesichts der Schläge erlittenen Verletzungen (Prellungen des Unterkiefers und des Warzenfortsatzes, Riss-Quetschwunde an der Unterlippe sowie Hämatom und Bisswunde an der Schleimhaut) als zu hoch. Das Jugendgericht erachtete eine Genugtuung von CHF 2‘500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. September 2016, unter solidarischer Haftbarkeit mit Mittätern, als angemessen und hiess die Genugtuungsforderung in diesem Umfang gut.