1282 ff.). Das Jugendgericht hielt zwar die Art der Ausführung als verwerflich und stellte in Bezug auf die Verletzungen auf den Bericht von Dr. med. AZ.________ vom BA.________ Notfall sowie dessen Befundbericht (pag. 448 ff., 451) ab, erachtete aber eine Genugtuungsforderung von mindestens CHF 4‘000.00 mit Blick auf die angesichts der Schläge erlittenen Verletzungen (Prellungen des Unterkiefers und des Warzenfortsatzes, Riss-Quetschwunde an der Unterlippe sowie Hämatom und Bisswunde an der Schleimhaut) als zu hoch.