25. Allgemeines Gemäss Art. 34 JStPO kann das Jugendgericht über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist und wenn es den beschuldigten Jugendlichen schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Bezüglich den theoretischen Grundlagen zum Genugtuungs- und zum Schadenersatzanspruch wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (ad Art. 40, 47 und 49 OR; pag. 1511).