66 Die Freiheitsstrafe von 130 Tagen ist somit bedingt auszusprechen, wobei die Probezeit – wie bereits von der Vorinstanz – auf 24 Monate festgesetzt wird. In dieser Zeit wird dem Beschuldigten eine Begleitperson zur Seite gestellt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 13 Tagen ist an den Freiheitsentzug anzurechnen (6. Oktober 2016 bis 18. Oktober 2016; Art.51 StGB). VI. Zivilpunkt