i.V. mit 29 JStG eine Probezeit von sechs Monaten bis zwei Jahren und bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen während der Probezeit begleitet. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass in Bezug auf die laufenden Strafuntersuchungen und dem vor Jugendgericht hängigen Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO), weshalb diese vorliegend bei der Beurteilung der Legalprognose nicht berücksichtigt werden. Zwar ist der Beschuldigte nach Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils mehrmals auf Kurve gegangen, wofür er vom Massnahmenzentrum diszipliniert wurde.