35 Abs. 1 JStG schiebt die urteilende Behörde den Vollzug eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 35 Abs. 2 i.V. mit 29 JStG eine Probezeit von sechs Monaten bis zwei Jahren und bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen während der Probezeit begleitet.