19 Abs. 2 StGB führt. Es wird auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. V. 20.2.2. verwiesen. 22.2 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit ist das Verschulden des Beschuldigten – auch hier in Relation zum anwendbaren jugendrechtlichen Strafrahmen – rechtstechnisch noch als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen dieses Raubes vom 10. September 2016 erscheint, für sich alleine beurteilt, ein Freiheitsentzug von 60 Tagen angemessen. Asperiert ist er noch mit 40 Tagen zu berücksich-