__ mitbekommen hatte - immer noch innerhalb dieser Gruppierung verblieb und mit dieser zusammen zurück auf die T.________ ging. Dort billigte er das Verhalten seiner Kollegen weiterhin, indem er sich an der Schlägerei beteiligte und durch seine Anwesenheit die Drohkulisse der Gruppierung weiterhin unterstützte. Beim Beschuldigten wird mit Verweis auf das Gutachten von Dr. med. O.________ auf Grund der Gruppendruckproblematik auch bei diesem dritten Sachverhalt von einer leichten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausgegangen, was zu einer leichten Verschuldensminderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB führt.