Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Vorliegend ist es nicht das Verdienst des Beschuldigten bzw. der Gruppe, dass es beim Versuch geblieben und die Vermögensschädigung nicht eingetreten ist. Seitens der Tätergruppe wurde alles getan, um den Erfolg eintreten zu lassen. Der Erfolg trat nur deshalb nicht ein, weil sich der Vater von J.________ dazwischen-