Es wird auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff. V. 20.2.2. verwiesen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden des Beschuldigten – auch hier mit Blick auf den anzuwendenden jugendrechtlichen Strafrahmen – noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtete für das hypothetisch vollendete Delikt – für sich alleine beurteilt – eine Strafe von 50 Tagen als dem Tatverschulden angemessen. 21.2 Strafmilderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – die Aushändigung des Geldes – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor.