Der Beschuldigte hat als Teil der Gruppe das Handeln und den Vorsatz der Gruppe mitgetragen. Der Vorsatz war in Bezug auf die Erpressung auf eine Vermögensschädigung von CHF 150.00 gerichtet. Einerseits ein geringer Betrag, andererseits fällt die massive Vorgehensweise auf. Beim Beschuldigten wird mit Verweis auf das Gutachten von Dr. med. O.________ auf Grund der Gruppendruckproblematik auch bei diesem Sachverhalt von einer leichten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausgegangen, weshalb eine leichte Verschuldensminderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB angenommen wird. Es wird auf die vorangehenden Ausführungen unter Ziff.