19 Abs. 2 i.V. mit 48a StGB). 20.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten – mit Blick auf den hier anzuwendenden jugendrechtlichen Strafrahmen von einen Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug – insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet für die Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als dem Verschulden angemessen.