Daraus ergebe sich eine leichte bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit; dies unter der Voraussetzung, dass die dort zur Beurteilung stehende Tat nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von seinen Mittätern geplant worden sei und der Beschuldigte erst nach geplanter Tat dazu angestiftet worden sei (pag. 1880). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren ebenfalls einem starken Gruppendruck ausgesetzt war, weshalb in casu von einer leichten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen ist. Dies führt zu einer leichten Verschuldensminderung (Art. 19 Abs. 2 i.V. mit 48a StGB).