20.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Dr. med. O.________ führte in seinem psychiatrischen Gutachten im Verfahren BM 18 0544 in Bezug auf das dort zu beurteilende Delikt aus, dass aufgrund der Reife des Beschuldigten seine Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, beeinträchtig gewesen sei, weil er nicht hinreichend in der Lage gewesen sei, sich dem Gruppendruck zu widersetzten. Daraus ergebe sich eine leichte bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit;