Der Strafrahmen für dieses Delikt – folglich für die Bestimmung der Einsatzstrafe – beträgt gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG für den zum Tatzeitpunkt 16-jährigen Beschuldigten einen Tag bis zu einem Jahr Freiheitsentzug. In einem zweiten Schritt wird diese Einsatzstrafe infolge der beiden weiteren Schuldsprüche innerhalb des ordentlichen Strafrahmens angemessen zu erhöhen sein (versuchte qualifizierter Erpressung und den weiteren Raub in der Nacht vom 9./10. September 2016).