34 Abs. 1 JStG zur Anwendung gelangt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Vorliegend erachtet die Kammer auf Grund der Anlasstat des Beschuldigten und des dadurch initiierten Druckaufbaus den Raub vom 9. September 2016 als schwerstes Delikt. Der Strafrahmen für dieses Delikt – folglich für die Bestimmung der Einsatzstrafe – beträgt gemäss Art.