Der Beschuldigte hat sich vorliegend des mehrfachen Raubes und der versuchten qualifizierten Erpressung schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund des engen Konnexes der Delikte und unter Berücksichtigung jugendrechtlicher Aspekte für alle Schuldsprüche den Freiheitsentzug als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend auch das Asperationsprinzip gemäss Art. 34 Abs. 1 JStG zur Anwendung gelangt.