14 JStG). In Übereinstimmung mit den Überlegungen der Vorinstanz (pag. 1503 f.), dem Gutachten (pag 1881) und dem aktuellen Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums R.________ (pag. 1933, ad Psychotherapie) ist zudem eine ambulante Massnahme anzuordnen bzw. weiterzuführen, damit weiterhin eine therapeutische Begleitung im Sinne einer deliktorientierten Therapie sichergestellt werden kann. Auch diesbezüglich sind die Massnahmebedürftigkeit und Massnahmefähigkeit, sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme ohne weiteres gegeben.