__ explizit bestätigt wird. Zur Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten ist anzumerken, dass er zwar die Unterbringung in einer Einrichtung als solches in Frage stellte, sich dann aber – insbesondere in letzter Zeit – sowohl auf die Struktur und die Inhalte als auch auf die Therapie einlassen konnte und auch bereit zu sein scheint, etwas an sich zu ändern. Die Massnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung ist weiter – gerade auch mit Blick auf die zu wahrende Verhältnismässigkeit - zur Zielerreichung geeignet und erforderlich.