Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Massnahmenbedürftigkeit bei vorliegender Dokumentation durch Berichte und Gutachten ohne Weiteres als gegeben zu betrachten ist. Das JStG geht zudem davon aus, dass Jugendliche massnahmefähig sind, was beim Beschuldigten zudem durch die Verlaufsberichte des Massnahmenzentrums R.________ explizit bestätigt wird.