Beide Empfehlungen laufen darauf hinaus, dass die aktuell vorsorglich angeordnete und erfolgsversprechend verlaufende Massnahme der offenen Unterbringung weitergeführt werden soll. Die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung tritt auf Grund der aktuell günstigen Entwicklung in den Hintergrund (Art. 15 Abs. 2 JStG). Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Massnahmenbedürftigkeit bei vorliegender Dokumentation durch Berichte und Gutachten ohne Weiteres als gegeben zu betrachten ist.