Als Unterstützung für diesen Einstieg in die Berufswelt, zur Festigung seiner Persönlichkeit, zur Aufarbeitung seiner Defizite und nicht zuletzt zur Festigung der hiervor dargelegten Entwicklung des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Weiterführung der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung als notwendig. Es stellt sich nun die Frage, ob die Unterbringung in einer offenen oder geschlossenen Erziehungsanstalt zu erfolgen hat. Der Gutachter empfiehlt einen „progressivem Vollzug mit schrittweiser Öffnung“ und führt aus, dass hierfür „nicht zwingend eine geschlossene Einrichtung notwendig“ sei.