Der Beschuldigte wurde dann wieder aufgegriffen und am 25. Januar 2019 ins Massnahmenzentrum R.________ zurückgebracht. Von der Behörde wurde jedoch die Bedingung gestellt, den Beschuldigten geschlossen zu halten, um die Erstellung des Gutachtens sicherzustellen. Erst in dieser zweiten Phase ab Januar 2019 schaffte es der Beschuldigte – nicht zuletzt auch dank der Führung und der Unterstützung in der geschlossenen Unterbringung – sich wieder in die richtige Richtung zu bewegen und sich positiv zu entwickeln, was per 13. Juni 2019 zum Wechsel in die offenen Abteilung führte. In-