So entwich der Beschuldigte nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Oktober 2017, mit welchem die offene Unterbringung angeordnet wurde, zuerst aus dem Jugendheim Q.________ und anschliessend aus dem Massnahmenzentrum R.________. Die geplante Lehre konnte nicht begonnen werden. Er legte zudem ein Verhalten an den Tag, welches dazu führte, dass diverse Strafuntersuchungen eingeleitet wurden und ein psychiatrisches Gutachten über ihn in Auftrag gegeben wurde. Er entwich schliesslich auch aus dem Psychiatriezentrum. Der Beschuldigte wurde dann wieder aufgegriffen und am 25. Januar 2019 ins Massnahmenzentrum R._____