Insbesondere führt diese erst kurzzeitige positive Entwicklung (noch) nicht dazu, dass die Notwendigkeit einer stationären Schutzmassnahme aktuell in Frage gestellt werden könnte. Gerade in der ersten Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil kam es – trotz Beteuerungen des Beschuldigten vor dem Jugendgericht, er habe es endlich verstanden und wolle eine gute Zukunft haben (pag. 1352) – zu negativen Ereignissen. So entwich der Beschuldigte nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Oktober 2017, mit welchem die offene Unterbringung angeordnet wurde, zuerst aus dem Jugendheim Q.__