So fehlte es ihr am nötigen Erziehungs- und Aufsichtseinfluss und sie hatte keine Kontrolle über den Beschuldigten. Die ungeregelte Tagesstruktur führte denn letztlich auch dazu, dass der Beschuldigte von der Schule bzw. vom 10. Schuljahr ausgeschlossen wurde (pag. 190 ff, 1355 ff., 1501 f.). Der Beschuldigte äusserte an der Berufungsverhandlung erneut den Wunsch, es draussen versuchen zu dürfen und sprach sich damit sinngemäss gegen eine stationäre Schutzmassnahme aus. Aus dem Gutachten und dem aktuellen Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums R._____