Diese Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungsoder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Vergangenheit (Zeitraum vor dem erstinstanzlichen Urteil) zeigte, dass es dem Beschuldigten zu Hause bei seiner Mutter nicht möglich war, einer geregelten Tagesstruktur nachzugehen. So fehlte es ihr am nötigen Erziehungs- und Aufsichtseinfluss und sie hatte keine Kontrolle über den Beschuldigten.