57 worden. Gemäss telefonischer Anfrage beim Massnahmenzentrum R.________ vom 22. August 2019 habe sich der Beschuldigte seit dem 16. Juni 2019 in der Wohngruppe 1 halten können. Dies bedeute, dass der Jugendliche morgens um 8.00 Uhr kontrolliert aus der Wohngruppe entlassen werde und am Abend um 17.00 Uhr wieder einzutreten habe, wobei er den Abend bzw. die Nacht unter Verschluss verbringe. Tagsüber gehe der Beschuldigte hingegen im offenen Rahmen seiner Arbeit (intern) nach bzw. besuche die Gewerbeschule (extern).