Dies habe ihn dazu bewogen, erneut auf Kurve zu gehen, worauf er von der Jugend-anwaltschaft ausgeschrieben worden sei. Nachdem er sich am 07.05.2018 und am 16.05.2018 bei der Jugendanwaltschaft telefonisch gemeldet und bekundet habe, dass er seinen Kurvengang zwar grundsätzlich beenden wolle, jedoch eine freiwillige Rückkehr ins Jugendheim Q.________ ausschliesse, habe am 22.05.2018 ein Gespräch mit der Mutter, der zuständigen Sozialarbeiterin und der Jugendanwältin stattgefunden, um die Fortführung der Massnahme zu besprechen. Dabei sei auch die Möglichkeit einer vorübergehenden Unterbringung bei einer Gastfamilie thematisiert worden, um eine geeignete Anschlusslösung zu finden.