1913 ff.) Zur persönlichen Entwicklung wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte seit dem 11. Juli 2017 im Massnahmenzentrum R.________ sei. Er habe weder eine Motivation für die Massnahme noch für die Lehre gehabt, so dass er kurz vor Lehrbeginn im Sommer 2018 entwichen sei. Am 25. Januar 2019 sei er ins Massnahmenzentrum R.________ zurückgekehrt, wo ein Neustart erfolgt sei. Von der Behörde sei die Bedingung gestellt worden, den Beschuldigten zwecks Erstellung des Gutachtens geschlossen zu führen. Im Laufe seines Aufenthalts habe sich der Beschuldigte persönlich sehr gut entwickelt und Durchhaltewillen gezeigt.