Am 1. Juni 2018 wäre der Eintritt in eine Gastfamilie geplant gewesen, auf die sich der Beschuldigte gefreut habe, weil er so nicht ins Jugendheim Q.________ hätte zurückkehren müssen. Am 29. Mai 2018 – drei Tage vor dem geplanten Eintritt in die Gastfamilie – sei der Beschuldigte von der Polizei im Verfahren BM 18 544 festgenommen worden (bewaffneter Raubüberfall auf den AP.________-Laden in N.________). Der Beschuldigte sei daraufhin im aktuellen Verfahren in Sicherheitshaft genommen worden, um den weiteren Verlauf der Massnahme planen zu können.