Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde für den Beschuldigten per sofort vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung angeordnet, mit Vollzug im Massnahmenzentrum R.________. Dies wurde wie folgt begründet: Im August 2017 habe der Beschuldigte im Jugendheim Q.________ (damals offene Unterbringung) eine Ausbildung als Gärtner begonnen, wo er anfänglich gute Rückmeldungen erhalten habe. Dann habe er begonnen, sich durch Widerstand gegen die Unterbringung in Q.________ auszuzeichnen (Reibungen und Verweigerungen in der Therapie, Ausfälligkeiten in der Berufsschule etc.).