Nach dem Gesagten sind Massnahmebedürftigkeit, Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit in Bezug auf eine ambulante Behandlung als auch auf eine offene Unterbringung gegeben und verhältnismässig. Für A.________ sind daher sowohl die Schutzmassnahme der ambulanten Behandlung als auch die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung anzuordnen (Art. 15 Abs. 1 JStG, Art. 14 Abs. 1 JStG).