Dem Jugendgericht erscheint es wichtig, dass A.________ zur Erreichung seiner Ziele insbesondere auch für eine deliktsfreie Zukunft, sich mit den begangenen Delikten auseinandersetzt. Zu Hause kann diese Auseinandersetzung bzw. der therapeutische Ansatz nicht gewährleistet werden. In Übereinstimmung mit der Empfehlung des Verlaufsberichts vom Jugendheim Q.________ ordnet das Jugendgericht eine ambulante Therapie nach Art. 14 JStG an. Nach dem Gesagten sind Massnahmebedürftigkeit, Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit in Bezug auf eine ambulante Behandlung als auch auf eine offene Unterbringung gegeben und verhältnismässig.