4.3. Ambulante Therapie Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Die Behandlung kann mit einer Massnahme gemäss Art. 12, 13 oder 15 JStG angeordnet werden (Art. 14 JStG).