Im September 2016 als A.________ in Untersuchungshaft war, versprach er sich zu bessern, kaum war er jedoch wieder auf freiem Fuss, waren seine guten Vorsätze vergessen und er nahm auch wieder Kontakt zu seinen alten Kollegen auf. Auch zu Hause gab es Schwierigkeiten. Die Jugendanwaltschaft gab A.________ nochmals die Möglichkeit, unter gewissen Auflagen anstelle der von ihm nicht gewollten vorsorglichen Anordnung der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung eine offene Unterbringung weiter zu verfolgen. A.________ hielt sich jedoch nicht an die Vorgaben und war keine zehn Tage später bereits mehrere Tage nicht mehr in der Schule anzutreffen.