4.2. Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde eine stationäre Schutzmassnahme in Form einer Unterbringung an, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Diese Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Im September 2016 als A.