Das Jugendgericht stellte anlässlich der Hauptverhandlung positiv fest, dass A.________ genaue Ziele definieren kann und sich in eine gute Richtung entwickelt hat. Dennoch ist das Jugendgericht der Überzeugung, dass er weiterhin klare Strukturen und professionelle Hilfe benötigt, um weiter an sich zu arbeiten und um die noch steigenden Anforderungen sowie den Einstieg ins Berufsleben gut und frei von Delikten zu meistern. Insgesamt erachtet das Jugendgericht die Massnahmebedürftigkeit von A.________ noch als gegeben. A.________ ist in der Lage, sich auf die Schutzmassnahme einzulassen.